§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
Die Regulierungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach den Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. § 82 Satz 4 bis 6 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 48 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- VG Köln, 30.08.2019 – 25 K 5770/16
- BGH, 10.12.2007 – KZR 14/07
- BVerwG, 20.05.2009 – 6 C 14.08Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – VI-U (Kart) 17/08
- VG Köln, 07.06.2006 – 22 K 1644/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.